Auflassung

Der Begriff Auflassung ist ein typisches Beispiel für Juristen-Deutsch. Hierunter versteht man die Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Eigentumsübertragung von Grundstücken. Käufer und Verkäufer (eine Stellvertretung durch Bevollmächtigte ist zulässig) haben zu gleicher Zeit beim Notar anwesend zu sein, wo sie den Kaufvertrag unterschreiben. Der Kaufvertrag sowie die Auflassung werden öffentlich beurkundet, denn nur so kann das Grundbuchamt den Eintrag in das Grundbuch vornehmen.

Auflassungsvormerkung

Änderungen im Grundbuch benötigen Zeit. Bis der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen ist, können je nach Verlauf der Kaufabwicklung mehrere Wochen vergehen. Zum Schutz des Käufers wird in der Abteilung II des Grundbuchs die so genannte Auflassungsvormerkung eingetragen. Diese wird umgehend eintragen und soll die Interessen des Käufers schützen. Durch die Eintragung der Auflassungsvormerkung wird beispielsweise verhindert, dass der Verkäufer während des Zeitraums der Eigentumsumschreibung die Immobilie erneut veräußert.