Erbbaurecht

Das Erbbaurecht bezeichnet das Recht, ein Grundstück nutzen und bebauen zu dürfen. Allerdings erlangt der Nutzer kein Eigentum am Grundstück. Es wird ein Erbbaurechtsvertrag geschlossen, nach dessen Ablauf die Rückgabe des Grundstücks an den Eigentümer zu erfolgen hat. Der Vertrag wird in der Regel über einen Zeitraum von 75 bis 99 Jahren geschlossen. Da keine Kaufpreiszahlung erfolgt, hat der Nutzer für die Grundstücksnutzung Zahlungen zu leisten, die auch als Erbbauzins bezeichnet werden. Der Erbbauzins ist üblicherweise jährlich zu entrichten, es gibt aber auch Fälle in denen eine Einmalzahlung vorgesehen ist.

Grundstücke mit Erbbaurecht werden überwiegend von Städten, Gemeinden und den Kirchen angeboten – gelegentlich aber auch von Privatpersonen und Unternehmen. Städte bieten diese Grundstücke vor allem deshalb an, um die Besiedlung kontrollieren zu können. Denn die Grundstücke können nicht übertragen und somit auch nicht mit Gewinn veräußerst werden - – es besteht also keine Möglichkeit der Spekulation auf einen Anstieg des Bodenwerts.

Das Erbbaurecht wurde vor allem deshalb eingeführt, damit sich auch Haushalte mit geringem Einkommen ein Eigenheim leisten können. Die Nutzer sind dazu berechtigt, ihr Erbbau-Grundstück mit Grundpfandrechten zu belasten, beispielsweise mit einer Grundschuld für die Baufinanzierung.

Was die Finanzierung von Immobilien / Grundstücken mit Erbbaurecht betrifft, so sollte man über einige Punkte Bescheid wissen. So kommt es den finanzierenden Banken vor allem darauf an, dass eine lange Restlaufzeit des Erbbaurechtvertrags gegeben ist – diese sollte bei mindestens 50 Jahren liegen. Ist das nicht mehr der Fall, sollte man mit dem Erbbaugeber einen neuen Vertrag aushandeln. Des Weiteren sollte man sich darüber im Klaren sein, dass es mehrere Banken gibt, die keine Grundstücke mit Erbbaurecht finanzieren. Vor allem Direktbanken sind vorsichtig – was unter anderem daran liegt, dass die Verwertung (zum Beispiel Zwangsversteigerung) dieser Grundstücke sehr schwierig ist.