Grundschuldabtretung

Darlehensgeber wie Banken, Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen fordern eine Absicherung ihrer Darlehen durch Grundschulden. Kommt es zum Wechsel des Darlehensgebers, wie zum Beispiel bei einer Umschuldung, dann werden bestehende Grundschulden an den neuen Darlehensgeber übertragen.

Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder werden die bestehenden Grundschulden gelöscht und neu eingetragen, oder es wird eine Grundschuldabtretung vorgenommen. In der Praxis wird fast immer eine Abtretung der Grundschulden vorgenommen, denn diese ist mit geringeren Kosten verbunden, als eine Neueintragung.

Es können sowohl die gesamten Grundschulden, als auch nur ein Teil der Grundschulden abgetreten werden. Wird nur ein Teil des Grundschuldbetrags abgetreten, so spricht man von einer Teilabtretung. Diese Vorgehensweise ist in der Praxis sehr beliebt, denn die Höhe der Abtretungskosten ist von der Grundschuldhöhe abhängig.

Beispiel A:
Herr Müller hat bei einer regionalen Bank ein Immobiliendarlehen in Höhe von 100.000 Euro aufgenommen. Zur Besicherung des Darlehens wurde im Grundbuch eine Grundschuld in Höhe von 100.000 Euro eingetragen, die auf die Bank lautet.

Nach Ablauf der Zinsbindung beträgt die Restschuld des Darlehens 70.000 Euro, welche Herr Müller fortan über eine Direktbank finanzieren möchte. Weil die Zinsen gerade so niedrig sind, entscheidet er sich für die Aufnahme von weiteren 30.000 Euro, die für Modernisierungsmaßnahmen gedacht sind.

Weil die Direktbank nicht auf eine Neueintragung der Grundschuld besteht, wird die bestehende Grundschuld über 100.000 Euro in voller Höhe an die Direktbank abgetreten.

Beispiel B:
Die Ausgangssituation ist dieselbe wie zuvor, nur verzichtet Herr Müller auf die Aufnahme des zusätzlichen Darlehens über 30.000 Euro. In diesem Fall ist es günstiger, eine Teilabtretung in Höhe von 70.000 Euro vorzunehmen.