Immobilienfinanzierung verständlich gemacht
Nichtabnahmeentschädigung
Hierbei handelt es sich um eine Entschädigung, die der Darlehensnehmer an die Bank zu entrichten hat, sollte er das Darlehen nicht abnehmen können oder wollen. Begründet werden entsprechende Entschädigungszahlungen von den Banken dadurch, dass ihnen ein finanzieller Schaden entsteht. Schließlich müssen die Banken selbst eine Refinanzierung vornehmen, die sie zu Zinszahlungen verpflichtet.
Die Nichtabnahmeentschädigung wird wie die Vorfälligkeitsentschädigung berechnet und kann deshalb sehr hoch ausfallen. Aus diesem Grund sollte man einen Darlehensvertrag erst dann unterschreiben, wenn man genau weiß, dass man den Darlehensbetrag auch in Anspruch nehmen muss. Es macht zum Beispiel wenig Sinn, den Darlehensvertrag für die Immobilienfinanzierung schon unterschrieben zu haben, ohne dass der Immobilienkauf besiegelt ist. Besser ist es, sich von der Bank eine Finanzierungsbestätigung ausstellen zu lassen und dann erst einmal den Notartermin hinter sich zu bringen. Erst im Anschluss sollte der Darlehensvertrag unterschrieben werden.
Des Weiteren soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass man als Verbraucher das Recht hat, einen Darlehensvertrag zu widerrufen. Vom Widerrufsrecht kann jeder Darlehensnehmer innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss Gebrauch machen – ohne eine Nichtabnahmeentschädigung leisten zu müssen. Allerdings sollte im Vertragswerk beachtet werden, ab welchem Zeitpunkt die Widerrufsfrist beginnt, da diese nicht zwangsweise mit der Unterschrift des Darlehensnehmers beginnen muss, sondern eventuell schon früher.